KFZ Versicherungen: Sturmschäden absichern

Sturmschäden am Auto stellen keine Seltenheit dar, vor allem nicht in Zeiten des Klimawandels. Normalerweise kommt die Voll- oder Teilkaskoversicherung für Sturmschäden auf. Die Vollkaskoversicherung springt bei einem Schaden bis Windstärke 8 ein, für alle anderen Fälle ist die Teilkaskoversicherung zuständig.

In jedem Fall müssen Sturmschäden unverzüglich dokumentiert und der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Am besten sollten Fotos von den Sturmschäden gemacht werden. Auch sollte man nicht vergessen, das Auto erst reparieren oder entsorgen zu lassen, wenn zuvor ein Sachverständiger den Schaden begutachtet hat. Vollkaskoversicherte verlieren durch derartige Schäden nicht ihren jeweiligen Schadenfreiheitsrabatt. Dasselbe gilt auch bei einer Teilkaskoversicherung. In diesem Fall muss der Versicherte auch nur die zuvor vereinbarte Selbstbeteiligung selbst bezahlen.

Die Kaskoversicherungen des Fahrers sind zuständig, falls Sturmschäden am geparkten Auto eintreten, beispielsweise durch herabfallende Ziegel oder Äste. Wird das Fahrzeug jedoch durch Baumteile beschädigt und es liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Baumbesitzers vor, muss dessen Versicherung dafür aufkommen. Falls das Fahrzeug durch bereits auf der Straße liegende Baumteile beschädigt wird, besteht kein Anspruch auf Hilfe durch die Versicherung. Werden Sturmschäden jedoch durch einen gerade umstürzenden Baum verursacht, ist das ein Fall für die Teilkaskoversicherung.

Versicherungen untersuchen Sturmschäden immer äußerst genau, um beispielsweise eventuelle Fahrfehler als Unfallursache auszuschließen. Falls Personen bei durch Sturmschäden entstandenen Unfällen getötet werden, muss eine Insassenunfallversicherung oder eine Lebens- und Unfallversicherung vorliegen, um mit Zahlungen rechnen zu können. Falls ein Fahrer auf dem Arbeitsweg durch ein Unwetter umkommt, wird die Berufsgenossenschaft den Angehörigen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

Falls keine Versicherung für die Sturmschäden aufkommt, können entstandene Kosten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. In diesem Fall wird jedoch nur die Summe nach dem Abzug der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt.